Wir wollen diskutieren, wie wir zukünfitg das Flugbuch führen wollen. Dazu gehört der Einsatz eines Flugleiters.
Aktuell steht in unserer Flugordnung:
11. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als zwei aufstiegserlaubnispflichtigen Modellen (in der Luft oder bereit zum Start), oder beim gleichzeitigen Betrieb von Flächenflugzeugen und Hubschraubern sowie bei Schlepp- und Hochstartbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Den Einsatz des Flugleiters bestimmt ein Mitglied des Vorstands oder der älteste anwesende Modellflieger. Die Aufgabe des Flugleiters kann von jedem volljährigen, erfahrenen Modellflieger übernommen werden, der an einer Flugleiterschulung oder einer vereinsinternen Einweisung in seine Aufgaben und Pflichten teilgenommen hat. Der Personenkreis wird vom Vorstand schriftlich festgelegt. Er sorgt für einen störungsfreien Flugbetrieb gemäß Flugordnung und den Anweisungen für den Flugleiter (Anlage). Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Er führt das Flugleiterbuch gemäß den dort vermerkten Anweisungen und darf selbst nicht als Pilot am Flugbetrieb teilnehmen, kann aber jederzeit nach Eintragung ins Flugleiterbuch abgelöst werden.
Auch einzeln fliegende Piloten haben sich in das Flugleiterbuch einzutragen, wenn das Modell unter die Aufstiegserlaubnis fällt. Gastflieger haben sich im Flugleiterbuch einzutragen und eine gültige Modellflugversicherung nachzuweisen.
Ergänzung:
Aufstiegserlaubnis: Einer Aufstiegserlaubnis gem. LVO bedürfen Modelle mit Verbrennungsmotor und alle Modelle mit einem Abfluggewicht von 5 kg oder mehr.
Lasst uns hier besprechen, wie wir das Flugbuch zukünfitg besser führen können.
Links zum Thema:
https://www.dmfv.aero/faq/recht-und-wissen/wissenswertes-fuer-vereine/er...
https://www.dmfv.aero/faq/recht-und-wissen/wissenswertes-fuer-vereine/al...
Flugbuch/Flugleiter
Das Führen des Flugbuchs ist vorgeschrieben und wir müssen uns damit auseinandersetzen, wie wir das einheitlich lösen wollen. Die MFSD App ist sicherlich eine Möglichkeit. Da unser Verein im DMFV organisiert ist, sollte eine Lösung des DMFV auch betrachtet werden.
Wichtig ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Einsatz eines Flugleiters nur noch ab dem Betrieb von mehr als 8 Modellen gleichzeitig (in der Luft) vorschreibt!
Daher empfehle ich die Modellflugordnung unseres Platzes dahingehend zu entschärfen! Wir sollten uns den Flugbetrieb nicht schwerer oder komplizierter machen als der Gesetzgeber es uns vorschreibt!
Auszüge aus den gesetzlichen Vorgaben (Quelle MFSD/ Standardisierte Regeln für Flugmodelle StRfF) auch auf die Gefahr hin, dass ich mich unbeliebt mache:
4.1.1 Konsum psychoaktiver Substanzen
Eine Person, die sich unter dem Einfluss einer psychoaktiven Substanz (z.B. alkoholische Getränke) befindet, durch die die menschliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, darf kein Flugmodell in Betrieb nehmen oder steuern.
4.2.1 Erforderliche Kenntnisse
Der Pilot eines Flugmodells bedarf Kenntnisse über
die Anwendung und sichere Steuerung (Navigation) des von ihm betriebenen Flugmodells,
die einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
die örtliche Luftraumordnung, insbesondere hinsichtlich des Luftraums, in welchem das Flugmodell betrieben wird.
5.1.1 Grundsatz
(1) Jeder Pilot, der ein Flugmodell mit einer maximalen Startmasse über 2 kg oder höher als 120 m über Grund betreibt, hat die erforderlichen Kenntnisse gemäß Ziff. 4.2.1 dieses Regelwerks nachzuweisen.
(2) Der Nachweis wird durch den Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks erbracht.
(von mir: oder eben Kenntnisnachweis lt DMFV)
6.3.3 Verhaltensregeln auf einem Modellfluggelände
Wer ein Flugmodell auf einem Modellfluggelände dieses Regelwerks betreibt, ist verpflichtet,
sich in das vom Geländehalter zur Verfügung zu stellende Modellflugbuch mit den dort verlangten Angaben einzutragen und die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift zu bestätigen;
den übrigen Flugbetrieb auf dem Modellfluggelände zu beobachten, um gegenseitige Beeinflussungen so gering wie möglich zu halten und insbesondere Zusammenstöße zu vermeiden;
sich in den übrigen Flugbetrieb auf dem Modellfluggelände einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;
während des Flugbetriebs die Start- und Landefläche erst nach erfolgter Abstimmung mit den übrigen Piloten oder – sofern vorhanden – mit dem Modellflugleiter und nur mit start- und flugbereiten Flugmodell zu betreten. Nach dem Start oder der Landung ist die Start- und Landefläche unverzüglich frei zu machen und zu verlassen, entsprechendes gilt für die Bergung von abgeworfenen Gegenständen, wie F-Schlepp-Seilen, Banner u.ä.;
gegen den Wind zu starten und zu landen, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, wegen der Ausrichtung der Piste oder aus Rücksicht auf den übrigen Flugbetrieb eine andere Richtung vorzuziehen ist;
Starts und Landungen deutlich anzukündigen, sofern ein Modellflugleiter vorhanden ist, auch dem Modellflugleiter gegenüber. Gleiches gilt für Schwierigkeiten, die während des Flugs auftreten;
sich während des Flugbetriebs grundsätzlich im Pilotenraum aufzuhalten, um eine akustische Verständigung mit den übrigen Piloten und – sofern vorhanden – mit dem Modellflugleiter zu ermöglichen. Hiervon kann abgewichen werden, sofern dies während eines Wettbewerbs aufgrund des Wettbewerbsformats erforderlich und die Pilotenabstimmung anderweitig – etwa durch die Wettbewerbsorganisation – sichergestellt ist.
6.3.4 Weisungen eines Modellflugleiters
Den Weisungen und Aufforderungen eines Modellflugleiters ist umgehend Folge zu leisten.
6.4.2 Ausweichpflicht insb. gegenüber bemannten Luftfahrzeugen
Piloten von Flugmodellen haben bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen i.S.v. Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 frühzeitig und großräumig ausweichen.
8.1.7 Modellflugbuch
(1) In einer chronologisch geordneten Aufzeichnung über ein Kalenderjahr ist jeder Tag, an dem Betrieb von Flugmodellen auf dem Modellfluggelände stattfindet, mit Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes des Betriebs zu dokumentieren (Modellflugbuch). Diese Dokumentation kann auch in elektronischer Form erfolgen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Flugbetrieb aufgezeichnet worden ist, ist das Modellflugbuch 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des MFSD oder der Polizei vorzulegen.
(2) Zudem ist in dem Modellflugbuch der Flugbetrieb eines jeden Piloten zu vermerken und zwar mit folgenden Mindestangaben:
vollständiger Vor- und Familienname des Piloten,
verwendeter Kanal der Fernsteuerung oder Angabe, dass der Sender und Empfänger der eingesetzten Fernsteuerung ein automatisches Verfahren der Frequenzkoordination (z.B. Frequency Hopping) verwendet – etwa durch die Eintragung “2,4 GHz”,
Startmasse des schwersten Flugmodells, das der Pilot betreiben will, in den Kategorien „kleiner 250 g“, „kleiner 2 kg“, „kleiner 12 kg“, „kleiner 25 kg“ oder „kleiner 150 kg“,
Antriebsarten aller Flugmodelle, die der Pilot betreiben will, in den Kategorien Elektro-, Verbrennungs-, Turbinen- oder anderer bzw. kein Antrieb sowie
Uhrzeit des Beginns und des Endes des Flugbetriebs des Piloten.
Jeder Pilot ist für die Eintragung der obigen Mindestangaben im Modellflugbuch selbst verantwortlich und hat die Richtigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift zu bestätigen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Pilot zudem die Geltung dieses Regelwerks und der Flugordnung des Geländehalters für den von ihm auf dem Modellfluggelände durchgeführten Betrieb von Flugmodellen, worauf im Modellflugbuch an prominenter Stelle hinzuweisen ist.
Ferner hat sich der Modellflugleiter in das Modellflugbuch einzutragen sowie den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit im Modellflugbuch zu vermerken und die Richtigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift zu bestätigen. Im Fall der abwechselnden Modellflugleitertätigkeit gemäß Ziff. 8.1.8 Abs. 3 S.3 dieses Regelwerks ist dies im Modellflugbuch zu vermerken und hat sich jeder der sich abwechselnden Modellflugleiter einzutragen.
(3) Im Modellflugbuch sind besondere Ereignisse, insb. gem. Ziff. 2.1.2 dieses Regelwerks meldepflichtige Schäden mit den meldepflichtigen Umständen in einer separaten Abteilung zu vermerken.
8.1.8 Modellflugleiter
(1) Werden mehr als 3 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben, ohne dass unter den Piloten eine zuverlässige Abstimmung getroffen ist, die einen sicheren Flugbetrieb erwarten lässt, ist ein Modellflugleiter zu bestimmen. Ein Modellflugleiter ist stets erforderlich, wenn mehr als 8 Flugmodelle gleichzeitig in der Luft betrieben werden oder sich im Zuschauer- oder Aufenthaltsraum mehr als 12 Personen aufhalten, dessen Abstand weniger als 50 m zur Start- und Landefläche beträgt; es sei denn, der Zuschauer- oder Aufenthaltsraum ist von der Start- und Landefläche durch einen Sicherheitszaun gem. Ziff. 8.1.5 Abs. 4 dieses Regelwerks abgegrenzt.
(2) Als Modellflugleiter sollen nur Personen tätig werden, die in den letzten 5 Jahren an einer vom Geländehalter durchgeführten Modellflugleitereinweisung für das Modellfluggelände und den genutzten Luftraum teilgenommen haben. Es sollen als Modellflugleiter nur Personen eingewiesen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Diese Personen sollen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Ausbildung in “Erste Hilfe” oder einer vergleichbaren Ausbildung teilgenommen haben. Der MFSD bietet für den Geländehalter Informationsunterlagen über den erforderlichen Inhalt der Modellflugleitereinweisung an. Ferner bietet der MFSD Veranstaltungen an, in welchen die Modellflugleitereinweisung durchgeführt werden kann.
(3) Während des laufenden Flugbetriebs darf der Modellflugleiter seine Tätigkeit nur beenden, wenn eine andere, gemäß vorstehendem Absatz befähigte Person die Modellflugleitertätigkeit übernimmt oder die Notwendigkeit gemäß Ziff. 8.1.8 Abs. 1 dieses Regelwerks entfallen ist. Ein Modellflugleiterwechsel ist im Modellflugbuch mit Uhrzeit zu notieren. Zwei gemäß vorstehendem Absatz befähigte Personen können sich mit der Modellflugleitertätigkeit abwechseln, wenn für alle Piloten eindeutig und leicht erkennbar ist – etwa durch eine Modellflugleiterweste oder -kappe -, wer aktuell die Modellflugleitertätigkeit ausübt.
(4) Aufgabe des Modellflugleiters ist, den sicheren und geordneten Flugbetrieb vor Ort zu organisieren, zu überwachen und ggf. mit geeigneten Maßnahmen durchzusetzen. Insoweit hat der Modellflugleiter insbesondere auf die Einhaltung der ausreichenden Flughöhe und der angemessenen Abstände gemäß vorstehender Ziff. 8.1.6 dieses Regelwerks sowie der Maximalflughöhen, Flugsektoren, Flug- und Ruhezeiten gemäß nachstehender Ziff. 8.1.9 dieses Regelwerks zu achten und diese Anforderungen ggf. nach seinem Ermessen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls zu konkretisieren. Er überwacht zudem den Luftraum und warnt die Piloten insbesondere vor herannahenden personentragenden Luftfahrzeugen sowie sonstigen Luftfahrzeugen, welchen Flugmodelle gemäß Ziff. 6.4.2 dieses Regelwerks auszuweichen haben. Der Modellflugleiter beobachtet zudem etwaigen bodenbezogenen Verkehr auf und um das Modellfluggelände und gibt den Piloten Hinweise oder Warnungen, wenn und soweit der bodenbezogene Verkehr für den Flugbetrieb sicherheitsrelevant ist. Trotz der Tätigkeit des Modellflugleiters bleibt jeder Pilot für die Einhaltung der Flugsicherheit, der Bestimmungen dieses Regelwerks und der Flugordnung selbst verantwortlich. Insbesondere ist und bleibt jeder Pilot für seine Eintragungen im Modellflugbuch selbst zuständig und verantwortlich.
(5) Während der Ausübung seiner Tätigkeit darf der Modellflugleiter selbst kein Flugmodell betreiben.
(6) Der Modellflugleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligte Personen einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Flugbetrieb einhalten bzw. sich im Aufenthalts- bzw. Zuschauerraum aufhalten.
(7) Bei erhöhtem Flugaufkommen oder besonderen Flugvorhaben (z.B. im Fall von Erstflügen oder Flügen von sehr anspruchsvoll zu steuernden Flugmodellen) legt der Modellflugleiter Startfenster und/oder eine Startreihenfolge fest.
(8) Der Modellflugleiter soll durch den Geländehalter ermächtigt sein, unter nachfolgenden Voraussetzungen Startverbote und Platzverweise zu erteilen:
Temporäres Startverbot:
Gefährdet ein Pilot sich oder andere durch den Betrieb seines Flugmodells, insbesondere weil das Flugmodell erhebliche sicherheitsrelevante technische Mängel aufweist (z.B. (an-)gebrochene Tragfläche, Funkverbindung bricht schon am Boden immer wieder ab) oder weil der Pilot offensichtlich nicht in der Lage ist, mit dem Flugmodell sicher umzugehen (z.B. infolge mangelnder Flugkompetenz, Konsum psychoaktiver Substanzen), kann der Modellflugleiter ein temporäres Startverbot für maximal einen Tag aussprechen.
Temporärer Platzverweis:
Gefährdet ein Pilot oder eine sonst auf dem Modellfluggelände anwesende Person durch ihr Verhalten sich oder andere (z.B. indem diese Person während eines Start- oder Landevorgangs auf die Start- bzw. Landefläche läuft), kann der Modellflugleiter einen temporären Platzverweis für maximal einen Tag aussprechen.
Der Modellflugleiter hat sich vor Erteilung eines Startverbots oder Platzverweises (ggf. telefonisch) mit dem Geländehalter abzustimmen. Einer vorherigen Abstimmung bedarf es nicht, wenn ein unverzügliches Handeln zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung für Personen und Sachen erforderlich ist. In diesem Fall ist die ergriffene Maßnahme dem Geländehalter unverzüglich (ggf. telefonisch) anzuzeigen. Der Geländehalter entscheidet, ob das Startverbot oder der Platzverweis aufrecht erhalten bleibt.
Auch der DMFV hat eine App in Vorbereitung
Die Modellpilot-App „flyDMFV“ befindet sich derzeit in der Entwicklung. Sie wird voraussichtlich im April 2023 zur Verfügung stehen.
https://www.dmfv.aero/faq/recht-und-wissen/modellflug-im-dmfv/modellflug...
Weitere Links
Aufstiegserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit
https://www.dmfv.aero/allgemein/aufstiegserlaubnisse-behalten-ihre-guelt...
Wichtiger Punkt:
Auch wenn die Betriebserlaubnispflicht (Aufstiegserlaubnispflicht) für Flugmodelle von 5 auf 12 kg angehoben wurde, behält die Erlaubnis für Modellfluggelände ihre Bedeutung. [...].
https://www.dmfv.aero/allgemein/betriebserlaubnisse-aufstiegserlaubnisse...